Wir Bürger haben Auskunftsrechte. Es gibt Gesetze. Deshalb habe ich das Gutachten angefordert. Mustertext und Erläuterungen siehe unten.
Die Stadt Miltenberg hat im Rahmen der Planungen am alten Bahnhof ein neues Gutachten über den Einzelhandel in der Stadt anfertigen lassen.
Bezahlt wurde dies mit unseren Steuergeldern. Nun durften wir einer Präsentation dazu beiwohnen, diese ist auch im Internet abrufbar.
Aber wo ist das Gutachten? Da steht ja viel mehr drin, als auf ein paar Seiten Präsentation?
Ich habe nun das Gutachten angefordert. Können Sie auch machen. Einfach Mail an die Stadt post@miltenberg.de,
den Verwaltungsleiter reichert@miltenberg.de, oder direkt an unseren Bürgermeister demel@miltenberg.de, der sich sicher gerne auch persönlich um Ihr Anliegen kümmert.
Anfragen können formlos gestellt werden, auch mündlich. Der Text unten hat sich bewährt, Sie können diesen gerne verwenden.
Auskunft gem. BayUIG / BayDSG - Gutachten / Standortanalyse zum Einzelhandel
Sehr geehrter Herr Reichert,
in der Sitzung des Stadtrates am 26.09.2019 wurde eine Standortanalyse der GMA vorgestellt. Grundlage der Präsentation war ein Gutachten / aktualisierte Standortanalyse.
Bitte übersenden Sie mir das komplette Gutachten bzw. die komplette aktualisierte Standortanalyse, die Grundlage der Präsentation ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im
Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht
vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu
machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) an spachmann@t-online.de
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Spachmann
Eichenbühler Str. 57
63897 Miltenberg
Tel. 09371-99864
Info zu Auskunftsrecht nach dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz BayUIG
Transparenz bei Umweltfragen ist seit vielen Jahren Standard. Das Recht der Bürger auf Umweltinformationen geht von der EU aus, und wurde in nationales Recht übernommen. Es gibt ein Umweltinformationsgesetz UIG des Bundes, das nahezu wortgleich für Bayern übernommen wurde BayUIG.
Das schöne, es gibt keinerlei Bedingungen. Immer wenn Umwelt betroffen ist, kann jeder Bürger ohne Begründung die Information einfordern. Es ist auch kein räumlicher Bezug notwendig. Wenn Sie also die Wasserqualtiät in Hamburg interessiert, dann fordern Sie dort einfach die Daten an.
Der Begriff Umweltinformationen ist dabei sehr weit gefasst. Es gibt nahezu kein Bauprojekt, das nicht die Umwelt beeinflusst. Das Informationsrecht besteht schon dann, wenn Planungen beginnen, nicht erst wenn Tatsachen geschaffen wurden. Bürger sollen rechtzeitig aktiv werden können, nicht erst wenn es zu spät ist.
Auch sehr schön, das Gesetz enthält bürgerfreundliche Regelungen bezüglich Kosten und schreibt den Verwaltungen vor, dass die Informationen innerhalb von vier Wochen zu liefern sind. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat Antworten auf viele Fragen zu diesem Recht veröffentlicht. Allein schon die Beschreibung über die Reichweite des Begriffs Umweltinformationen ist lesenswert.
Info zu Auskunftsrecht nach Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz BayDSG
Dieses Informationsrecht ist umfassender, da es sich auf alle Informationen bezieht, Sie müssen sich nicht die Mühe machen, einen Bezug zur Umwelt herzustellen.
Allerdings hat dieses Gesetz ein paar wichtige Einschränkungen. Der wesentliche Punkt, Sie müssen ein berechtigtes Interesse an der Information nachweisen. Es ist also eine Begründung notwendig, warum Sie ein Anrecht auf diese Information haben.
Außerdem sind die Regeln hier nicht so klar definiert, wie im BayUIG. Das eröffnet Spielräume, die von wenig auskunftsfreudigen Stellen genutzt werden. Ich habe da (leider) schon einige Erfahrungen sammeln müssen. Der Bayerische Landesbeauftrgte für den Datenschutz informiert auf seiner Internetseite.