Am 03.03.2020 um 19.00 Uhr tagt der Hauptverwaltungssausschuss in Miltenberg.
Einziger öffentlicher Tagesordnungspunkt:
Haushalt 2020
Haushaltsberatungen sind öffentlich, so weit so gut. Seltsam nur, dass in den Jahren 2014 bis 2019 keine solche Beratung stattgefunden hat?
Wurde da der Haushalt einfach im Stadtrat ohne Vorberatung im Ausschuss durchgewunken?
Vielleicht hat man in den Vorjahren das Gebot der Öffentlichkeit auch einfach nur vergessen?
Egal, es geht voran in Miltenberg. Nutzen wir die Chance, unsere Staträte dabei zu begleiten, wenn sie über den Haushalt diskutieren. Immerhin geht es um ein Volumen um die 30.000.000 Euro, oder kurz 30 Mio Steuergeld.
Geht das alles mit rechten Dingen zu?
Die Übersicht zeigt die Sitzungen des Hauptverwaltungsausschusses in dieser Periode des Stadtrates.
Bis zum 16.05.2018 fanden 15 Sitzungen statt, alle ohne einen einzigen öffentlichen Beratungspunkt.
Kann das alles wirklich im Sinne der Gemeindeordnung gewesen sein? Zur Erinnerung, öffentlich ist die Regel, nichtöffentlich die Ausnahme. Hier also 100% Ausnahmen?
Erstmals am 18.07.2018 gab es einen öffentlichen Punkt, es ging um Informationen zu Förderinitiativen des Freistaates. Am 25.02.2019 dann ein Höhepunkt. Es gab drei öffentiche Beratungspunkte.
Nun also dürfen wir erstmals bei der Beratung über den Haushalt dabei sein. Mich würde die Begründung brennend interessieren, mit der man in den Vorjahren die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat.
Nachdem bei zwei Beschwerden über nichtöffentliche Beratungen jeweils festgestellt wurde, der Ausschluss der Öffentlichkeit war rechtswidrig, habe ich gute Lust beim LA prüfen zu lassen, ob es rechtlich in Ordnung war, in früheren Jahren die Öffentlichkeit bei Haushaltsberatungen auszuschließen.
Vielleicht macht dies aber auch ein Leser des Blogs?
Zuständigkeit des Hauptverwaltungsausschusses in Miltenberg
Die Geschäftsordnung für den Stadtrat regelt, wofür dieser Ausschuss zuständig ist, siehe unten. Kann es wirklich sein, dass hier über vier Jahr hinweg jeder einzelne Beratungspunkt eine Ausnahme vom Gebot der Öffentlichkeit war?
Ich melde hier begründete Zweifel an, schon allein wegen der Beratungen zum Haushalt.
1. Hauptverwaltungsausschuss:
Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, des Finanz- und Steuerwesens, des Personal- wesens, des Gewerbewesens, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswe- sens, der Gemeinschafts- und der Jugendpflege, der öffentlichen Einrichtungen, Grund- stücksangelegenheiten, sowie sonstige Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines Fachausschusses fallen.
Der Ausschuss ist beschließender Ausschuss für a) Finanzangelegenheiten, insbesondere
Genehmigung von Spenden und Zuschüssen im Rahmen der Haushaltspläne, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Steuern, öffentlichen Abgaben und sonstigen Forderun- gen, die Neuaufnahme von Krediten, sowie die Genehmigung von über- und außerplan- mäßigen Ausgaben bis zur Höhe von 100.000 EURO je Haushaltsstelle, sofern De- ckungsmittel durch Einsparungen bei anderen Haushaltsstellen oder durch Mehreinnah-
men zur Verfügung stehen,
b) Entscheidungen über Rechtsbehelfe von grundsätzlicher oder schwerwiegender Bedeu- tung,
c) Personalangelegenheiten, insbesondere die Entscheidung über die Ernennung, Beförde- rung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten der Besoldungsgruppe A 9 (Zweite Qualifikationsebene) und die Entscheidung über Einstel- lung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 TVÖD,
d) die Vergabe von Aufträgen und die Genehmigung von Verträgen bis zum Betrag bzw. Ge- schäftswert von 100.000 EURO je Auftrag bzw. Vertrag im Rahmen des Haushaltsplanes, ausgenommen Grundstücksgeschäfte, soweit nicht sonstige Ausschüsse zuständig sind,
e) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EURO im Einzelfall,
f) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 50.000
EURO im Einzelfall,
g) die allgemeine Regelung der Vergabe- und Nutzungsbedingungen nach bürgerlichem Recht für städtische Einrichtungen und städtisches Eigentum, sowie den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen,
h) Angelegenheiten der von der Stadt verwalteten rechtlich selbständigen und nichtselbstän- digen Stiftungen, soweit für diese kein eigener Stiftungsrat besteht oder soweit diese nicht dem Stadtrat nach § 2 oder § 3 vorbehalten sind.